Delegierte Verordnung (EU) 2015/1516 der Kommission vom 10. Juni 2015 zur Festlegung eines Pauschalsatzes für durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanzierte Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegt, um gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die potenziellen Nettoeinnahmen solcher Vorhaben vorab zu bestimmen und die Festlegung der förderfähigen Ausgaben der Vorhaben zu ermöglichen.
Article 2
Zum Zweck der Anwendung des Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation ein Pauschalsatz von 20 % festgelegt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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