Durchführungsverordnung (EU) 2015/1761 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 hinsichtlich der Berichte und der Gebühren des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums sowie in Bezug auf die in Anhang II der genannten Verordnung aufgelisteten Laboratorien (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(4 Ein Evaluierungsbericht ist nicht erforderlich für a) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes, wenn die vorgeschlagenen Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes gemäß der neuen Verwendung in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor nach Anhang II Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt wurde und bereits vom GRL evaluiert worden ist. b) gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, wenn die vorgeschlagene Änderung oder die neuen Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor nach Anhang II Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt wurde und bereits vom GRL evaluiert worden ist. c) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf Verlängerung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, wenn die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor nach Anhang II Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt und bereits vom GRL evaluiert worden ist. Unbeschadet des Absatzes 4 können die Kommission, das GRL oder die Behörde auf der Grundlage rechtmäßiger für den Antrag relevanter Faktoren eine neue Evaluierung der Analysemethoden für erforderlich befinden. In solchen Fällen teilt das GRL dies dem Antragsteller mit.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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