Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 in Bezug auf die Anlandeverpflichtung
Text
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Article 9a
Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Diese unbeabsichtigten Fänge stellen keinen Verstoß gegen die in den genannten Artikeln festgelegten zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung dar.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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