Durchführungsverordnung (EU) 2015/2206 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren
Text
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Article 1
„(3 Wenn auf Nachfrage bei der betroffenen Bank die Identität des Einzahlers nicht bestätigt und der Betrag nicht an eine bestimmte Person zurückgezahlt werden kann, so wird der Betrag innerhalb der Fristen als sonstige Einnahme betrachtet, die in den vom Verwaltungsrat des Amtes festgelegten internen Finanzvorschriften des Amtes gemäß Artikel 112 der Grundverordnung genannt werden.“
„(1 Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf elektronischem Wege über ein Online-Formular des Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden der ‚Antragsteller‘) eine Gebühr in Höhe von 450 EUR. Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf anderem als auf elektronischem Wege über das Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 650 EUR.
2 Der Antragsteller unternimmt vor oder an dem Tag, an dem er den Antrag direkt beim Amt oder bei einer der gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung eingerichteten Dienststellen oder beauftragten nationalen Einrichtungen einreicht, die für die Zahlung der Antragsgebühr gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Schritte.“
„(7 Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 150 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
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