Delegierte Verordnung (EU) 2015/2252 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 hinsichtlich des Zeitraums, in dem Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unzulässig sind
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und legt den Zeitraum fest, in dem Anträge von Betreibern, die Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeführt haben, unzulässig sind (im Folgenden ‚Ausschlusszeitraum‘).“
Article 4a Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die Umweltstraftaten begangen haben
1 Hat eine zuständige Behörde erstmals offiziell festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Straftaten begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen der folgenden Zeiträume unzulässig: a) für einen Zeitraum von zwölf Monaten, sofern die Straftat grob fahrlässig begangen wurde; oder b) für einen Zeitraum von 24 Monaten, sofern die Straftat vorsätzlich begangen wurde.
2 Hat eine zuständige Behörde erstmals offiziell festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Straftaten begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen Zeitraum von 24 Monaten unzulässig.
3 Der Ausschlusszeitraum wird um sechs Monate verlängert, sofern die zuständige Behörde bei der Feststellung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 a) ausdrücklich auf das Vorliegen erschwerender Umstände Bezug nimmt oder b) feststellt, dass der Betreiber die Straftat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen hat.
4 Falls er insgesamt mindestens zwölf Monate beträgt, wird der Ausschlusszeitraum um sechs Monate gekürzt, sofern die zuständige Behörde bei der Feststellung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 ausdrücklich auf das Vorliegen mildernder Umstände Bezug nimmt.
5 Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde erstmals offiziell entscheidet, dass eine oder mehrere Straftaten im Sinne von Artikel 3 oder 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen wurde.
6 Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich Feststellungen herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangene Straftaten betreffen, für die ab diesem Zeitpunkt eine Feststellung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes getroffen wurde.
7 Ist ein Antrag eines Betreibers gemäß den Absätzen 1 und 2 unzulässig, sind alle Anträge desselben Betreibers im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 unzulässig.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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