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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU, Euratom) 2015/2264 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Verlängerung und schrittweisen Beendigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft

CELEX
32015R2264
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-03
In force since
2015-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2017 für weitere fünf Jahre. Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen werden. Des Weiteren gilt er nicht für die im Anhang aufgeführten Kategorien von Rechtsakten ab den dort jeweils vermerkten Terminen.

Article 2

Die irischen Behörden und die Kommission kommen in Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Union regelmäßig zusammen, um die Einstellung einer dem Bedarf entsprechenden Zahl irischsprachiger Linguisten durch die Organe der Union zu überwachen, damit die im Anhang angegebene schrittweise Einschränkung der Ausnahmeregelung erfolgreich gehandhabt werden kann, und um die Kapazitäten und die Inanspruchnahme externer Dienstleister zu überwachen, damit die Anforderungen der Organe der Union im Zusammenhang mit der irischen Sprache erfüllt werden. Spätestens im Oktober 2019 erstattet die Kommission dem Rat Bericht über die Fortschritte der Organe der Union bei der Umsetzung der im Anhang angegebenen schrittweisen Einschränkung der Ausnahmeregelung. Nach Auswertung dieses Berichts über die Umsetzung kann der Rat gemäß Artikel 342 des Vertrags beschließen, die im Anhang angegebenen Termine zu ändern.

Article 3

Spätestens im Juni 2021 erstattet die Kommission dem Rat auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Faktoren Bericht darüber, ob den Organen der Union im Vergleich mit den anderen Amtssprachen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft ab dem 1. Januar 2022 ohne Ausnahmeregelung anzuwenden.

Article 4

Sofern keine anderslautende Verordnung des Rates erlassen wird, endet die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannten Ausnahmeregelung mit dem 1. Januar 2022.

Article 5

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 wird aufgehoben.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Relations

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