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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012

CELEX
32015R2378
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-15
In force since
2015-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Standardformblätter für den Informationsaustausch auf Ersuchen, den spontanen Informationsaustausch sowie für Zustellungen und Rückmeldungen

1 In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnet der Begriff „Feld“ eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.

2 Das Formblatt für Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU sowie für die gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie erfolgenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen, dass die ersuchte Behörde zur Beantwortung des Ersuchens nicht in der Lage ist oder eine Beantwortung ablehnt, erfüllt die Anforderungen in Anhang I dieser Verordnung.

3 Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung.

4 Das Formblatt für Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU sowie die erfolgenden Antworten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Richtlinie erfüllt die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung.

5 Das Formblatt für Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang IV dieser Verordnung.

Article 2 Elektronische Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch

1 Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang V dieser Verordnung.

2 Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang VI dieser Verordnung.

Article 3 Praktische Regelungen zur Nutzung des CCN-Netzes

1 Die Berichte, Bescheinigungen und anderen Schriftstücke, auf die in den gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen Bezug genommen wird, können auf anderem Wege als über das CCN-Netz übermittelt werden.

2 Werden die Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU nicht auf elektronischem Weg mit Hilfe des CCN-Netzes übermittelt, werden sie — soweit bilateral nicht anders vereinbart — mit einem Schreiben übersandt, das von der für die Informationsübermittlung zuständigen Behörde unterzeichnet wurde.

Article 4 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Relations

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