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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission

CELEX
32015R2402
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-12
In force since
2016-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte

In den Anhängen I und II sind harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festgelegt.

Article 2 Korrekturfaktoren für die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom

1 Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III genannten Korrekturfaktoren an, um die in Anhang I festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf der Grundlage der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten anzupassen. Werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der offiziellen meteorologischen Daten bei den jährlichen Umgebungstemperaturen Unterschiede von mindestens 5 oC festgestellt, kann dieser Mitgliedstaat nach Mitteilung an die Kommission bei der Anwendung des Unterabsatzes 1 mehrere Klimazonen zugrunde legen, wobei das in Anhang III genannte Verfahren anzuwenden ist.

2 Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV genannten Korrekturfaktoren an, um die in Anhang I festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf der Grundlage der vermiedenen Netzverluste anzupassen.

3 Wendet ein Mitgliedstaat sowohl die in Anhang III als auch die in Anhang IV genannten Korrekturfaktoren an, so wird Anhang III vor Anhang IV angewandt.

Article 3 Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom

1 Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I für das Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte an. Diese harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte werden für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Baujahr des KWK-Blocks angewandt.

2 Ab dem elften Jahr nach dem Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks wenden die Mitgliedstaaten die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte an, die gemäß Absatz 1 für einen zehn Jahre alten KWK-Block gelten. Diese harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gelten ein Jahr lang.

3 Als Baujahr eines KWK-Blocks im Sinne dieses Artikels gilt das Kalenderjahr, in dem der Block erstmals Strom erzeugt hat.

Article 4 Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme

1 Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II festgelegten harmonisierten Referenzwerte für das Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks an.

2 Als Baujahr eines KWK-Blocks im Sinne dieses Artikels gilt das Baujahr im Sinne des Artikels 3.

Article 5 Nachrüstung von KWK-Blöcken

Betragen die Investitionskosten der Nachrüstung eines bestehenden KWK-Blocks mehr als 50 % der Investitionskosten für einen vergleichbaren neuen KWK-Block, gilt das Kalenderjahr, in dem der nachgerüstete KWK-Block zum ersten Mal Strom erzeugt, als Baujahr des nachgerüsteten KWK-Blocks im Sinne der Artikel 3 und 4.

Article 6 Brennstoffmix

Wird der KWK-Block mit mehr als einer Brennstoffart betrieben, werden die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung proportional zum gewichteten Mittel der Energiezufuhr der einzelnen Brennstoffe angewandt.

Article 7 Aufhebung

Der Beschluss 2011/877/EU wird aufgehoben.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016.

Relations

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