Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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Article 9
Bei der alle drei Jahre stattfindenden teilweisen Neubesetzung der Richterstellen wird die Hälfte der Richterstellen neu besetzt. Ist die Zahl der Richterstellen ungerade, so ist die Zahl der neu zu besetzenden Richterstellen abwechselnd die Zahl, die direkt über bzw. direkt unter der Hälfte der Anzahl der Richterstellen liegt. Absatz 1 gilt auch für die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte.“
Article 48
Das Gericht besteht a) ab dem 25. Dezember 2015 aus 40 Mitgliedern, b) ab dem 1. September 2016 aus 47 Mitgliedern, c) ab dem 1. September 2019 aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat.“
Article 2
Für die Amtszeit der zusätzlichen Richter des Gerichts, die nach Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ernennen sind, gilt Folgendes: a) Die Amtszeit von sechs der zwölf zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 25. Dezember 2015 zu ernennen sind, endet am 31. August 2016. Diese sechs Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von sechs Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2016 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen sechs Richter endet am 31. August 2019. b) Die Amtszeit von drei der sieben zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2016 zu ernennen sind, endet am 31. August 2019. Diese drei Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von drei Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2019 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen vier Richter endet am 31. August 2022. c) Die Amtszeit von vier der neun zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2019 zu ernennen sind, endet am 31. August 2022. Diese vier Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von vier Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2022 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen fünf Richter endet am 31. August 2025.
Article 3
1 Bis zum 26. Dezember 2020 erstellt der Gerichtshof unter Rückgriff auf einen externen Berater einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Arbeitsweise des Gerichts. In diesem Bericht wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Effizienz des Gerichts, die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf 56, den Nutzen und die Wirksamkeit der Mittel und die weitere Einsetzung von spezialisierten Kammern und/oder sonstige strukturelle Änderungen gelegt werden. Der Gerichtshof unterbreitet gegebenenfalls entsprechende legislative Anträge zur Änderung seiner Satzung.
2 Bis zum 26. Dezember 2017 erstellt der Gerichtshof einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über mögliche Änderungen an der Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 AEUV. Der Bericht wird gegebenenfalls von legislativen Anträgen begleitet.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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