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Seqlense EUR-Lex

Abkommen vom 31. Dezember 2014 zwischen der Lietuvos bankas und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Lietuvos bankas gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

CELEX
32015Y0221(02)
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-31
In force since
2015-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verfahren für die Gutschrift der Forderung der Lietuvos bankas

1 Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Lietuvos bankas gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), an einem der Abwicklungstage, an denen die EZB Währungsreserven von der Lietuvos bankas gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) erhält, höher ist als 239453709,58 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 239453709,58 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Lietuvos bankas zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2 Sofern der Gegenwert des Beitrags der Lietuvos bankas zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Lietuvos bankas und 239453709,58 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 239453709,58 EUR reduziert, und zwar durch: a) Verrechnung gemäß Absatz 1 und b) Zahlung des Euro-Gegenwerts in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Lietuvos bankas. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2015 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags und der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“).

3 Sofern der Gegenwert der Forderung der Lietuvos bankas zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Lietuvos bankas gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) erhält, geringer ist als 239453709,58 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 239453709,58 EUR erhöht und die Lietuvos bankas zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Lietuvos bankas gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2015 fällig und zum letzten Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die EZB Währungsreserven von der Lietuvos bankas gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) erhält.

Article 2 Schlussbestimmungen

1 Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2 Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Lietuvos bankas verwahren jeweils ein Original.

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