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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D0154
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-22
In force since
2016-02-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Höhe von 5882849762 FRF zugunsten von Electricité de France im Rahmen der Neueinstufung als Kapital der Rücklagen, die dem Gegenwert der konzessionierten Sachwerte des allgemeinen Versorgungsnetzes entsprechen, stellt eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

2 Die in Absatz 1 genannte Beihilfe, die die Französische Republik rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

1 Die Französischen Republik fordert den Gegenwert in Euro der in Artikel 1 genannten Beihilfe vom Empfänger zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Die Französische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Die Französische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Die Französische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Französische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Französische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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