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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 524)

CELEX
32016D0159
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-02-04
In force since
2017-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Vorläufige Angaben über geschätzte Kosten

Um einen finanziellen Beitrag von der Union zu erhalten, übermitteln die Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens eines Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vorläufige Informationen über den Ausbruch des Schädlings. Meldungen gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU werden als solche vorläufigen Informationen betrachtet. Spätestens sechs Monate nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 mittels einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang I des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Muster vor. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) die geschätzten operativen Kosten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 652/2014; b) die geschätzten Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 652/2014; c) die geschätzten Kosten für die Entschädigung der Eigentümer und Betreiber gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014; d) gegebenenfalls die geschätzten Kosten anderer Maßnahmen, die für die Tilgung des Schädlings notwendig sind, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, wobei eine entsprechende Begründung beizufügen ist. Nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Informationen legen die Mitgliedstaaten alle drei Monate aktualisierte Informationen über die im genannten Absatz aufgeführten Kosten vor. Anträge auf eine Finanzhilfe für die geschätzten Kosten von notwendigen Maßnahmen zur Tilgung und/oder Eindämmung eines Schädlings, für dessen Auftreten in früheren Kalenderjahren bereits ein Antrag gestellt wurde, sollten eine aktualisierte Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses umfassen.

Article 2 Zahlungsanträge

Binnen sechs Monaten nach dem im jährlichen Finanzierungsbeschluss festgesetzten Schlusstermin oder der Bestätigung der erfolgten Tilgung und/oder Eindämmung des Schädlings, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes vor: a) den Zahlungsantrag für die entstandenen förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei gemäß dem Muster in Anhang II des vorliegenden Beschlusses; b) einen technischen Bericht gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses.

Article 3 Umrechnungskurs

Sind die geschätzten Kosten oder die einem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Kosten in einer anderen Währung als Euro angegeben, so rechnet der Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag auf Finanzhilfe vorlegt, festgelegt hat.

Article 4 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt für die Schädlingsausbrüche, die der Kommission ab dem 1. Januar 2016 gemeldet werden.

Article 5 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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