Beschluss (EU) 2016/203 des Rates vom 12. Februar 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Statistiken zu Gesundheitsausgaben)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXI des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z5 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: „18z6. 32015 R 0359: Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Liechtenstein ist von der Übermittlung separater Daten für die tagesklinische kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.2), die tagesklinische rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.2) und die Langzeit-Tagespflege (Gesundheit) (HC.3.2) befreit; diese Daten sind in den übermittelten Daten über die ambulante kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.3), die ambulante rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.3) bzw. die ambulante Langzeitpflege (Gesundheit) (HC.3.3) enthalten. b) Liechtenstein ist von der Übermittlung von Daten über Finanzierungssysteme von Unternehmen (HF.2.3) befreit. Diese Befreiung wird vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft, wenn die von Liechtenstein übermittelten Daten zeigen, dass die Ausgaben für Finanzierungssysteme von Unternehmen in Liechtenstein nicht mehr vernachlässigbar sind.“
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/359 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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