Beschluss (EU) 2016/204 des Rates vom 12. Februar 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Ultrabreitband)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5cw (Entscheidung 2007/131/EG der Kommission) wie folgt geändert: 1. Folgender Text wird angefügt: „Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Island und Norwegen werden von der Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des Frequenzbereichs 6,0-8,5 GHz durch Ultrabreitbandgeräte an Bord von Flugzeugen befreit.“ 2. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32014 D 0702: Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 (ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48)“
Article 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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