Beschluss (GASP) 2016/220 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
Text
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Article 10
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2017.
3 Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2017 ausgesetzt. Die Aussetzung wird alle drei Monate überprüft.
4 Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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