Beschluss (EU) 2016/228 des Rates vom 14. Juli 2015 über das Abwicklungsverfahren
Text
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Article 1
1 Muss der Rat auf Grundlage eines Kommissionsvorschlags nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen Beschluss fassen, so wird der betreffende Gesetzgebungsakt des Rates im Wege einer schriftlichen Abstimmung angenommen.
2 Bei der Annahme seines Beschlusses kann der Rat auf Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen beraten und beschließen, die nur in englischer Sprache vorliegen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2016.
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