Beschluss (EU) 2016/351 des Rates vom 4. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag Jordaniens auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung betreffend den Übergangszeitraum für die Abschaffung des jordanischen Ausfuhrsubventionsprogramms
Text
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Article 1
Der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, dass der Antrag Jordaniens auf eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des Übergangszeitraums für die Abschaffung des jordanischen Ausfuhrsubventionsprogramms bis zum 31. Dezember 2018 entsprechend dem Wortlaut des Antrags befürwortet wird. Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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