Beschluss (EU) 2016/551 des Rates vom 23. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss im Hinblick auf einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses zu Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab 1. Juni 2016 zu vertretenden Standpunkts
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss EU-Türkei im Hinblick auf einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab dem 1. Juni 2016 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Rückübernahmeausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige Änderungen an jenem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die in den Artikeln 4 und 6 des Abkommens festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gelangen ab 1. Juni 2016 zur Anwendung.
Article 2
Nach Abschluss der aufgrund des Rechts der Vertragsparteien erforderlichen innerstaatlichen Verfahren ist dieser Beschluss bindend.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions