Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission vom 11. April 2016 zur Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2009/584/EG
Text
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Article 1 Gegenstand
Es wird eine hochrangige Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen (im Folgenden die „Lenkungsgruppe“) eingesetzt.
Article 2 Aufgaben
Unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten hat die Lenkungsgruppe folgende Aufgaben: a) die Aufgaben gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG; b) Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/65/EU, insbesondere Unterstützung bei der Entwicklung technischer Verfahren zur Harmonisierung und Koordinierung der Meldeformalitäten innerhalb der Union, sodass in das System eingegebene Informationen verstärkt integriert, weiterverwendet und weitergegeben werden, um eine einmalige Berichterstattung zu ermöglichen und somit die Umsetzung des europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen zu unterstützen; c) Aufbau und Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit Sachverständigengruppen, auf der Grundlage eines von der Lenkungsgruppe festgelegten Mandats, bei besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Nutzung und der Funktionsweise des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch, des nationalen einzigen Fensters (National Single Window), des nationalen SafeSeaNet oder anderer elektronischer Systeme und ihrer Interoperabilität; d) Aufbau der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf Artikel 23 der Richtlinie 2002/59/EG, Fragen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Nutzung des Systems und der integrierten Seeverkehrsdienstleistungen; e) Überwachung des Verbunds und der Interoperabilität des nationalen einzigen Fensters und des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch sowie anderer einschlägiger europäischer Systeme zur Informationsverwaltung; f) Herbeiführung eines Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2002/59/EG.
Article 3 Konsultation
Die Kommission kann die Lenkungsgruppe zu allen Fragen konsultieren, die Folgendes betreffen: die Aufgaben gemäß Artikel 2 und den technischen Betrieb aktueller und künftiger Entwicklungen des einzigen Fensters sowie des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch, sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene, einschließlich des Beitrags zu einem umfassenderen Ansatz für die Meeresüberwachung für die Ziele und Zwecke gemäß den Richtlinien 2002/59/EG und 2010/65/EU.
Article 4 Ernennung der Mitglieder
1 Die Lenkungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.
2 Die von der Kommission zu ernennenden Mitglieder der Lenkungsgruppe müssen hohe Beamte sein.
3 Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Für die Ernennung von Stellvertretern gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ernennung der Mitglieder; ein abwesendes oder verhindertes Mitglied wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen hohe Beamte sein.
4 Die derzeitigen Mitglieder der hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2009/584/EG ernannt.
5 Gemäß Absatz 3 berufene Mitglieder werden für drei Jahre ernannt. Sie üben ihr Mandat bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus. Ihr Mandat kann verlängert werden.
6 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels oder des Artikels 339 AEUV nicht erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.
7 Ein Vertreter der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) nimmt als ständiger Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teil. Die EMSA entsendet hierzu einen hochrangigen Vertreter.
8 Vertreter von EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.
9 Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.
Article 5 Arbeitsweise
1 Den Vorsitz in der Lenkungsgruppe führt ein Vertreter der Kommission.
2 Der Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, kann, soweit dies sinnvoll oder notwendig ist, Experten mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Beratungen der Lenkungsgruppe oder der Untergruppen teilzunehmen. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.
3 Die Mitglieder und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
4 Die Sitzungen der Lenkungsgruppe finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Das Sekretariat der Lenkungsgruppe wird von der Kommission geführt. Andere an den Verfahren beteiligte Kommissionsbedienstete können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.
5 Die Lenkungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.
6 Alle einschlägigen Unterlagen, wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Ausnahmen von der Veröffentlichung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 6 Sitzungskosten
1 Die Mitwirkung an den Tätigkeiten der Lenkungsgruppe wird nicht vergütet.
2 Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Lenkungsgruppe werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.
3 Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Article 7 Aufhebung
Der Beschluss 2009/584/EG wird aufgehoben.
Article 8
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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