Beschluss (EU) 2016/630 des Rates vom 11. April 2016 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss in Bezug auf eine Empfehlung zu Rückübernahmeersuchen in Fällen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article Artikel
1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im nach Artikel 19 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss im Hinblick auf die Annahme der Empfehlung zu Rückübernahmeersuchen in Fällen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf der Empfehlung des Gemischten Rückübernahmeausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
2 Geringfügige technische Korrekturen des Entwurfs der Empfehlung des Gemischten Rückübernahmeausschusses können von den Vertretern der Union im Gemeinsamen Rückführungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions