Durchführungsbeschluss (EU) 2016/678 der Kommission vom 29. April 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Produkts, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht und zur Mottenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Ein Produkt, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht, ist weder ein Biozidprodukt noch eine behandelte Ware im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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