Beschluss (GASP) 2016/713 des Rates vom 12. Mai 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
Text
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Article 1
„(3 Der Hohe Vertreter ist zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU“ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die US-geführte Combined Maritime Forces („CMF“) über deren Hauptquartier sowie an Drittstaaten, die nicht an der CMF beteiligt sind, sowie an internationale Organisationen, die im Einsatzgebiet der EU-Militäroperation tätig sind, befugt, soweit die Freigabe im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist und die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden und entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der vorgenannten dritten Parteien eine derartige Weitergabe vorsehen.“
„(4 Atalanta wird gestattet, mit der SEMG und mit den CMF Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See auszutauschen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesammelt werden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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