Durchführungsbeschluss (EU) 2016/714 der Kommission vom 11. Mai 2016 über die Verlängerung der von den Niederlanden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte VectoBacWG und Aqua-K-Othrine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2682)
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Article 1
Die Niederlande dürfen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Maßnahme um einen Zeitraum von insgesamt höchstens 550 Tagen verlängern, mit der die Bereitstellung auf dem Markt von VectoBacWG mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis israelensis und Aqua-K-Othrine mit dem Wirkstoff Deltamethrin (EG-Nr. 258-256-6, CAS-Nr. 52918-63-5) und deren Verwendung in Produktart 18 gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) für die Bekämpfung von Überträgermücken gestattet wird.
Article 2
Wenn die Niederlande die Maßnahme gemäß Artikel 1 ergreifen, stellen sie sicher, dass die betreffenden Produkte nur von zugelassenen Unternehmen und unter Aufsicht der zuständigen Behörde verwendet werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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