Durchführungsbeschluss (EU) 2016/771 der Kommission vom 13. Mai 2016 zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata D. Don, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung und Etikettierung nicht entspricht, und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2784)
Text
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Article 1
1 Spanien wird bis zum 31. März 2021 ermächtigt, eine Höchstmenge von jährlich 400 kg Saatgut der Art Pinus radiata D. Don mit Herkunft Neuseeland, das zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist und den Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG nicht entspricht, gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen auf seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen.
2 Spanien wird bis zum 31. März 2021 ermächtigt, Pflanzgut, das aus dem gemäß Absatz 1 zum Verkehr zugelassenen Saatgut erzeugt wurde und den Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG nicht entspricht, gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen auf seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen.
Article 2
Spanien unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung, die auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses getroffen wurde.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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