Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden eingeführt, um dieses Land dabei zu unterstützen, eine durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen geprägte Notlage besser zu bewältigen.
Article 2 Aussetzung von Verpflichtungen gemäß den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601
Die Verpflichtungen Schwedens als Umsiedlungsmitgliedstaat gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1523 und dem Beschluss (EU) 2015/1601 werden bis zum 16. Juni 2017 ausgesetzt.
Article 3 Operative Unterstützung für Schweden
Um Schweden dabei zu unterstützen, dem außergewöhnlichen Druck auf sein Asyl- und Migrationssystem zu begegnen, wird gegebenenfalls spezielle vom EASO oder von anderen relevanten Agenturen koordinierte operative Unterstützung für Schweden geleistet.
Article 4 Von Schweden zu ergreifende ergänzende Maßnahmen
Bis zum 16. Juli 2016 legt Schweden dem Rat und der Kommission einen Fahrplan mit den Maßnahmen vor, die es zur Gewährleistung der Effizienz seines Asyl- und Migrationssystems und zur Wiederaufnahme seiner Verpflichtungen gemäß den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 ergreifen wird, sobald die Aussetzung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 2 außer Kraft tritt.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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