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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/969 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/288/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3615) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D0969
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-15
In force since
2016-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zwischen- und Jahresberichte (einschließlich der Zahlungsanträge) von für eine finanzielle Beteiligung der Union genehmigten nationalen Programmen gegen Afrikanische Schweinepest, Aviäre Influenza, Blauzungenerkrankung, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose, klassische Schweinepest, Tollwut und Salmonellenerkrankungen in bestimmten Geflügelpopulationen, Rindertuberkulose und Transmissible Spongiforme Enzephalopathien müssen die Informationen gemäß den in den Anhängen I und II dieses Beschlusses bereitgestellten Formularen enthalten.

Article 2

Zwischen- und Jahresberichte gemäß Artikel 1 sind online unter Verwendung der entsprechenden elektronischen Standardvorlagen gemäß den Anhängen I und II zu übermitteln.

Article 3

Für andere Seuchen, die nicht Teil der elektronischen Vorlagen sind, erstellt die Kommission Berichtvorlagen auf Ad-hoc-Basis und stellt sie den betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Berichte sind per Post oder auf elektronischem Weg zu übermitteln. Für den jährlichen Bericht über Aquakulturseuchen müssen die Mitgliedstaaten die entsprechende Vorlage gemäß Anhang III verwenden und den Bericht per Post oder auf elektronischem Weg übermitteln.

Article 4

Der Durchführungsbeschluss 2014/288/EU wird aufgehoben.

Article 5

Dieser Beschluss gilt für die Übermittlung von Zwischen- und Jahresberichten, einschließlich der Zahlungsanträge, für Programme, die ab 2016 umgesetzt werden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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