Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1049 der Kommission vom 27. Juni 2016 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den Kosten, die Zypern bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2013 entstanden sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3857)
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Article 1
1 Die finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die Zypern 2013 durch Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit entstanden sind, wird auf 274204,69 EUR festgesetzt.
2 Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung der Union, der noch an Zypern zu zahlen ist, wird somit auf 24204,69 EUR festgesetzt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.
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