Beschluss (EU) 2016/1092 der Kommission vom 15. März 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38644 2014/C (ex 2014/NN) Frankreichs zugunsten von FagorBrandt und Groupe Brandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1549) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die aus dem FagorBrandt am 28. November 2013 gewährten Darlehen des Fonds de développement économique et social (FDES) resultierende staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von FagorBrandt rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „Mitteilung von 2008“) berechneten Zinssatz von 7,03 % liegt.
2 Die aus dem Groupe Brandt am 24. April 2014 gewährten Darlehen des FDES resultierende staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Groupe Brandt rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung von 2008 berechneten Zinssatz von 7,03 % liegt.
Article 2
Nach Feststellung der Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen durch Groupe Brandt ist das in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene förmliche Prüfverfahren gegenstandslos geworden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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