Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Änderung des auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats für den Austausch von Informationen über die Fischerei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4226)
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Article 1 Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems
1 Mit Wirkung vom 1. November 2016 werden das Format für die Meldung von Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 146f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und die entsprechenden Durchführungsdokumente gemäß FLUX-P1000/P1000-07: Spezifikationen für die „Vessel Position Domain“ (Domain Schiffsposition) auf der Seite „Master Data Register“ (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission geändert.
2 Ab dem 1. Juli 2017 müssen die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 146f Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 unter Verwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geänderten Formats antworten können.
Article 2 Austausch von Daten über Fangtätigkeiten
1 Mit Wirkung vom 1. November 2017 werden das Format für den Austausch von Daten über Fangtätigkeiten gemäß Artikel 146g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und die entsprechenden Durchführungsdokumente gemäß FLUX-P1000/P1000-03: Spezifikationen für die „Fishing Activity Domain“ (Domain Fangtätigkeiten) auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission geändert.
2 Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen zu den Fangtätigkeiten senden und auf Anfragen nach Daten über Fangtätigkeiten gemäß Artikel 146g Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Format UN/CEFACT P1000-3 antworten können, und zwar für Fangreisen, die ab dem 1. November 2017 begonnen wurden.
Article 3 Austausch von Daten über Verkäufe
1 Mit Wirkung vom 1. November 2017 werden das Format für den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Verkäufen gemäß Artikel 146h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und die entsprechenden Durchführungsdokumente gemäß FLUX-P1000/P1000-05: Spezifikationen für die „Sales Domain“ (Domain Verkäufe) auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission geändert.
2 Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 146h Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Format UN/CEFACT P1000-5 senden und auf entsprechende Anfragen antworten können, und zwar für Vorgänge ab dem 1. November 2017.
Article 4 Übermittlung aggregierter Fangdaten
Mit Wirkung vom 15. Februar 2017 werden das Format für die Übermittlung aggregierter Fangdaten gemäß Artikel 146i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und die entsprechenden Durchführungsdokumente gemäß FLUX-P1000/P1000-12: Spezifikationen für die „Aggregated Catch Data Report Domain“ (Domain Aggregierte Fangdaten) auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission geändert.
Article 5 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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