Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1189 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4565)
Text
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Article 1
UV-behandelte Milch gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 für die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke und mit den dort festgelegten Höchstgehalten als neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen UV-behandelten Milch, die in der Kennzeichnung anzugeben ist, lautet „UV-behandelt“. Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ oder „Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D“ beigefügt.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Dairy CREST Ltd, Claygate House, Littleworth Road, Esher, Surrey, KT10 9PN, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
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