Beschluss (EU, Euratom) 2016/1201 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
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Article 1
1 Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: Frau Colette DRINAN, Frau Grażyna Maria STRONIKOWSKA.
2 Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 23. Januar 2017 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: Frau Maria Helena Pereira Loureiro Correia FAZENDA, Herr Petr KLEMENT, Herr Jan MULDER.
3 Falls eine der oben genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich für die verbleibende Amtszeit durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte Persönlichkeit ersetzt, die ihrerseits noch nicht die Nachfolge eines Mitglieds des Überwachungsausschusses angetreten hat: Herr Rafael MUÑOZ LÓPEZ-CARMONA, Frau Anca JURMA, Frau Dobrinka MIHAYLOVA, Herr Gerhard JAROSCH, Frau Kalliopi THEOLOGITOU, Herr Antonio BALSAMO, Herr Angelo Maria QUAGLINI.
Article 2
Bei der Erfüllung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Sie befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der beruflichen Schweigepflicht, die auch nach Ablauf ihrer Amtszeit für sie besteht.
Article 3
Den Mitgliedern des Überwachungsausschusses werden die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten entstehenden Kosten erstattet, und sie erhalten zudem für jeden für diese Pflichten aufgewandten Arbeitstag ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes und das Erstattungsverfahren werden von der Kommission festgelegt.
Article 4
Die Kommission teilt diesen Beschluss den oben genannten Persönlichkeiten mit und setzt jede Persönlichkeit, die nach Artikel 1 Absatz 3 ein Mitglied des Überwachungsausschusses ersetzt, unverzüglich in Kenntnis.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2016 in Kraft.
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