Beschluss (EU) 2016/1366 der Kommission vom 10. August 2016 zur Bestätigung der Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
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Article 1 Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit
1 Die Teilnahme Estlands an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird bestätigt.
2 Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Estland Anwendung.
Article 2 Von Estland vorzulegende Informationen
Bis zum 11. Mai 2017 teilt Estland der Kommission seine nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, in Bezug auf Folgendes mit: a) die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und b) die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen.
Article 3 Übergangsbestimmungen für Estland
1 Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt in Estland nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 11. Februar 2018 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 11. Februar 2018 geschlossen wurde, ist in Estland ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 erfüllt.
2 Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 lässt für Estland Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 11. Februar 2018 angerufen wurde.
Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 in Estland
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 tritt in Estland am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Estland ab dem 11. Februar 2018.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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