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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/1848 der Kommission vom 4. Juli 2016. über die von Ungarn durchgeführte Maßnahme SA.40018 (2015/C) (ex 2015/NN) 2014 beschlossene Änderung der ungarischen Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4056) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016D1848
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-04
In force since
2016-10-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die mit der Änderung des Gesetzes LXXIV im Jahr 2014 eingeführte progressive Gebührenstruktur (Gebührensätze und Umsatzspannen) für Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde.

Article 2

Die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung bewilligte Einzelbeihilfe stellt keine Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates bzw. der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (d. h. der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Verordnung) erlassen wurde.

Article 3

Ungarn stellt alle ausstehenden Beihilfezahlungen nach der in Artikel 1 genannten Regelung mit dem Datum der Annahme dieses Beschlusses ein.

Article 4

Ungarn gewährleistet, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

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