Beschluss (EU) 2016/1883 des Rates vom 18. Oktober 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in Nepal eine Präferenzbehandlung zukommen lassen dürfen
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, besteht in der Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten, bis zum 31. Dezember 2025 von ihren Verpflichtungen nach den Artikeln I:1, XIII:1 und XIII:2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entsprechend dem Wortlaut des Antrags der Vereinigten Staaten auf Ausnahmegenehmigung entbunden zu werden. Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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