Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Die Union wendet das Übereinkommen vorläufig ab dem 1. Januar 2017 an, sofern das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Voraussetzungen des Artikels 31 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens erfüllt sind. Die vorläufige Anwendung des Übereinkommens unter den Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens von der Person oder den Personen notifiziert, die gemäß Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses bevollmächtigt sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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