Beschluss (GASP) 2016/1990 des Rates vom 14. November 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. ) (EULEX KOSOVO)
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Article 1
„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265000000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165000000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 beläuft sich auf 72800000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2012 bis zum 14. Juni 2013 beläuft sich auf 111000000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2014 beläuft sich auf 110000000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 beläuft sich auf 34000000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 beläuft sich auf 55820000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juni 2016 beläuft sich auf 77000000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 beläuft sich auf 86850000 EUR. Von dem in Unterabsatz 9 genannten Betrag werden die Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Dezember 2016 mit 34500000 EUR und für den Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 14. Juni 2017 mit 23250000 EUR bestritten; 29100000 EUR decken die Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 und decken auch rückwirkend die Ausgaben für die Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren ab dem 1. April 2016. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für diesen Betrag. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
„(2 Alle Ausgaben werden gemäß den Vorschriften und Verfahren verwaltet, die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten. Die Beteiligung an der Vergabe von Aufträgen, die aus dem Haushalt der Mission finanziert werden, ist uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus gelten für die durch EULEX KOSOVO erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.“
„(3 Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter technische Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten der EU, teilnehmenden Drittstaaten und anderen im Kosovo eingesetzten internationalen Akteuren über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EULEX KOSOVO schließen. Bei Verträgen oder Vereinbarungen, die vom EUPT Kosovo während der Planungs- und Vorbereitungsphase für die EULEX KOSOVO geschlossen wurden, wird die Funktion des Auftragnehmers gegebenenfalls auf die EULEX KOSOVO übertragen. Die Einsatzmittel des EUPT Kosovo werden auf die EULEX KOSOVO übertragen.“
„(1 Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR, andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an Frontex EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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