Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2059 der Kommission vom 23. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7398)
Text
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Article 2a
Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Belgien für den Zweck der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ermächtigt, 0,21 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage in Bezug auf einige Umsätze zugrunde zu legen, die in Anhang X Teil B Nummer 9 (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind, und für den Zweck der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 wird Belgien ermächtigt, 0,45 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage für Umsätze zugrunde zu legen, die in Anhang X Teil B Nummer 9 (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind;“.
Article 2b
Belgien wird ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 für Umsätze, die in Anhang X Teil A Nummer 1 (Zahntechniker) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind, – 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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