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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2059 der Kommission vom 23. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7398)

CELEX
32016D2059
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-11-23
In force since
2016-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a

Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Belgien für den Zweck der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ermächtigt, 0,21 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage in Bezug auf einige Umsätze zugrunde zu legen, die in Anhang X Teil B Nummer 9 (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind, und für den Zweck der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 wird Belgien ermächtigt, 0,45 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage für Umsätze zugrunde zu legen, die in Anhang X Teil B Nummer 9 (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind;“.

Article 2b

Belgien wird ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 für Umsätze, die in Anhang X Teil A Nummer 1 (Zahntechniker) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind, – 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Relations

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