Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2093 der Kommission vom 29. November 2016 über eine Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendung des Systems der registrierten Ausführer auf Ausfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten
Text
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Article 1
Abweichend vom System der registrierten Ausführer können die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete die Artikel 21 bis 35 sowie die Artikel 54, 55 und 56 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU bis zum 31. Dezember 2019 anwenden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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