Beschluss (GASP) 2016/2144 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
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Article 1
„(3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.
4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien durch diplomatische oder konsularische Vertretungen, sofern diese Erzeugnisse für die amtlichen Zwecke der Vertretungen gekauft oder befördert werden.“
Article 6
1 Um der Zivilbevölkerung in Syrien in anderen als den in Artikel 5 Absatz 3 erfassten Fällen zu helfen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien sowie die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die betreffenden Tätigkeiten erfolgen ausschließlich zur Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien; und b) die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Bei einer Genehmigung nach Absatz 1 enthält die Notifizierung Angaben über die autorisierte Einrichtung und über deren humanitäre Aktivitäten in Syrien.“
Article 28a
1 Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden.
2 In anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen und abweichend von Artikel 28 Absatz 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt wird.
3 Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereitgestellt werden.
4 Abweichend von Artikel 28 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Maßnahmen in Syrien oder einem etwaigen von den VN koordinierten Folgeplan freigegeben.
5 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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