Beschluss (EU) 2016/2354 des Rates vom 12. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ hinsichtlich der Änderungen in Anhang XI-B des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 65 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XI-B des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XI-B des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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