Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG
Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG erhält folgende Fassung: „b) Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt bei Basissaatgut, weibliche Komponente: 99,0 %, bei Basissaatgut, männliche Komponente: 99,9 %, bei zertifiziertem Saatgut von Winterrapssorten: 90,0 %, bei zertifiziertem Saatgut von Sommerrapssorten: 85,0 %.“
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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