Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts
Text
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Article 1
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verfahrensordnung des Gerichts wird der Verweis auf „das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch einen Verweis auf „das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ ersetzt.
Article 2
Die vorliegende Änderung der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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