Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts
Text
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Article 1
„(10 Die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Absatz 5, die von der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, nicht nach Absatz 7 zurückgezogen worden sind, werden der betroffenen Partei sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung genannten Frist zurückgegeben, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt. Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so werden diese Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof nach Maßgabe des in Absatz 11 genannten Beschlusses zur Verfügung gestellt.“
Article 2
Die vorliegende Änderung der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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