Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104
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Article 1 Gegenstand
1 In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeugen der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
2 Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2016 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2017; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017, es sei denn in den Artikeln 9, 31 und 32 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016; d) die in Artikel 28 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2016 und 2017.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe: a) Fischereifahrzeuge der Union; b) Drittlandschiffe in Unionsgewässern. Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck a) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist; b) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; c) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen; d) „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC) i) in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf; ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf; e) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC; f) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben; g) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission ; h) „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register; i) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Article 4 Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonendefinitionen: a) Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 ; b) „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; c) „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; d) „Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 53° 30′ N 15° 00′ W, 53° 30′ N 11° 00′ W, 51° 30′ N 11° 00′ W, 51° 30′ N 13° 00′ W, 51° 00′ N 13° 00′ W, 51° 00′ N 15° 00′ W, 53° 30′ N 15° 00′ W; e) „Funktionseinheit 26 der ICES-Division IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 43° 00′ N 8° 00′ W, 43° 00′ N 10° 00′ W, 42° 00′ N 10° 00′ W, 42° 00′ N 8° 00′ W; f) „Funktionseinheit 27 der ICES-Division IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 42° 00′ N 8° 00′ W, 42° 00′ N 10° 00′ W, 38° 30′ N 10° 00′ W, 38° 30′ N 9° 00′ W, 40° 00′ N 9° 00′ W, 40° 00′ N 8° 00′ W; g) „Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich des Längengrades 7° 23′ 48″ W; h) „CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; i) „NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; j) „SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ; k) „ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ; l) „CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ; m) „IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica („Antigua-Übereinkommen“) eingesetzt wurde; n) „IOTC-Übereinkommensbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ; o) „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Gebiete unter der Fischereigerichtsbarkeit südamerikanischer Staaten; p) „WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ; q) „Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird; r) „Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: Länge 150° W, Länge 130° W, Breite 4° S, Breite 50° S.
Article 5 TACs und Aufteilung
1 Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
2 Die Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 15 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
Article 6 Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
1 Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
2 Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und b) als Ergebnis i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2016 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führen, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.
3 Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2016 folgende Angaben: a) die beschlossenen TACs; b) die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen; c) Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
Article 7 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
1 Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie a) von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder b) Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
2 Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Article 8 Fischereiaufwandsbeschränkungen
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen- und Schollenbestände im Kattegat, im Skagerrak, in dem Teil der ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Untergebiet IV und in den ICES-Divisionen VIa, VIIa und VIId sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb; b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.
Article 9 Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien
1 Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.
2 Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2016 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der genannten Verordnung gefangen wurden.
Article 10 Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch
1 Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs keinen Wolfsbarsch befischen. Unionsschiffen ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
2 Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2016 ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, in den folgenden Gebieten Wolfsbarsch zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden: a) in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe VIIf und VIIh; b) in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs. Abweichend von Unterabsatz 1 finden in den dort genannten Gebieten folgende Maßnahmen Anwendung: a) Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze und Waden einsetzen, dürfen Wolfsbarschfänge in einem Umfang von maximal 1 % des Gesamtgewichts der gefangenen Meerestiere an Bord behalten; b) im Januar 2016 und zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2016 ist es Fischereifahrzeuge der Union, die Haken und Linien sowie aufgespannte Kiemennetze einsetzen, gestattet, bis zu 1300 kg in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch pro Schiff pro Monat zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
3 Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2016 darf in den nachstehend aufgeführten Gebieten kein Fischereifahrzeug der Union mit Haken und Linien sowie aufgespannten Kiemennetzen mehr als 1300 kg Wolfsbarsch pro Monat fangen und kein Fischereifahrzeug der Union mit anderem Fanggerät mehr als 1000 kg Wolfsbarsch pro Monat fangen: a) in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe VIIf und VIIh; b) in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs. In diesem Zeitraum ist es Fischereifahrzeugen der Union auch verboten, in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch in größeren Mengen als in Unterabsatz 1 festgelegt an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
4 Die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Monat auf den nächsten oder von einem Schiff auf ein anderes übertragbar. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach dem Ende jedes Monats die Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgelegte Fangbeschränkung.
5 Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
6 In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, darf in nachstehenden Zeiträumen und nachstehenden Gebieten pro Fischer und Tag nicht mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch behalten werden: a) vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh; b) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.
Article 11 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008; d) zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; f) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; g) Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung; h) zusätzliche Fangmengen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.
2 Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
3 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
4 Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Article 12 Schonzeiten
1 Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2016 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai. Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden: PunktBreitengradLängengrad152° 27′ N12° 19′ W252° 40′ N12° 30′ W352° 47′ N12° 39,600′ W452° 47′ N12° 56′ W552° 13,5′ N13° 53,830′ W651° 22′ N14° 24′ W751° 22′ N14° 03′ W852° 10′ N13° 25′ W952° 32′ N13° 07,500′ W1052° 43′ N12° 55′ W1152° 43′ N12° 43′ W1252° 38,800′ N12° 37′ W1352° 27′ N12° 23′ W1452° 27′ N12° 19′ W Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.
2 Das kommerzielle Fischen von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV vom 1. Januar bis zum 31. März 2016 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2016 verboten. Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IV.
Article 13 Verbote
1 Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId sowie des ICES-Untergebiets IV; b) Weißer Hai (Carcharodon carcharías) in allen Gewässern; c) Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV; d) Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV; e) Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern; f) Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV; g) Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV; h) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; i) Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV; j) Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie den in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV; k) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird; l) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern; m) Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern; n) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern; o) die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern: i) Teufelsrochen (Mobula mobular); ii) Mobula rochebrunei; iii) Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica); iv) Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni); v) Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee); vi) Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana); vii) Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana); viii) Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii); ix) Adlerrochen (Mobula hypostoma); p) die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern: i) Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidate); ii) Zwergsägerochen (Pristis clavata); iii) Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata); iv) Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis); v) Grüner Sägefisch (Pristis zijsron); q) Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa; r) Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk; s) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI und X; t) Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; u) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII; v) Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Article 14 Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 15 Zusätzliche Fangmengen
1 Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
2 Die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen gemäß Absatz 1 darf die allgemeine Obergrenze nach Anhang I als Prozentsatz der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.
Article 16 Bedingungen für die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen
1 Die Zuteilung einer zusätzlichen Fangmenge gemäß Artikel 15 unterliegt folgenden Bedingungen: a) Die Mitgliedstaaten stellen eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen und angemessene Kapazitäten und Mittel sicher, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (CCTV) und andere Mittel. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit; b) die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Fangmenge darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten: i) 75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des Typs, zu dem das Schiff gehört, dem zusätzliche Fangmengen zugeteilt wurden, geschätzten Rückwürfe des Bestands; ii) 30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen; c) alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates , werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus den gemäß Artikel 15 dieser Verordnung gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt; d) hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jede Fangtätigkeit in dem betreffenden TAC-Gebiet einstellen; e) in den Beständen, auf die dieser Artikel angewandt werden kann, können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fangmenge gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des Typs, zu dem das Schiff gehört, dem eine zusätzliche Fangmenge gewährt wurde, übersteigt, wenn a) der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt: b) die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des gemäß Absatz 1 Buchstabe a verwendeten Monitoring-Systems wichtig ist; c) eine Höchstmenge von 75 % der geschätzten Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.
3 Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Fangmenge nach Artikel 15 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben: a) die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge; b) die technischen Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten elektronischen Fernüberwachungsausrüstungen; c) Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten; d) die geschätzten Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe; e) die Gesamtmenge der von diesen an den Versuchen beteiligten Schiffen im Jahr 2015 getätigten Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt.
Article 17 Verarbeitung personenbezogener Daten
Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen jener Richtlinie für die Verarbeitung dieser Daten.
Article 18 Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 16 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen an dieses Schiff umgehend rückgängig und schließt es für den Rest des Jahres 2016 von diesen Versuchen aus.
Article 19 Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel in Anspruch nimmt, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung des Artikels 1516 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung dieser Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.
Article 20 Fanggenehmigungen
1 Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
2 Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III dieser Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
Article 21 Übertragung und Tausch von Quoten
1 Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.
2 Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin tauscht die Kommission unverzüglich mit der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten aus. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.
3 Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.
4 Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
Article 22 Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun
1 Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.
2 Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.
3 Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.
4 Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.
5 Die Höchstzahl an Tonnagen, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.
6 Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.
Article 23 Freizeitfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeitfischerei zu.
Article 24 Haie
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
2 Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
3 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.
4 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
5 Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.
Article 25 Verbote und Fangbeschränkungen
1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
2 Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Article 26 Versuchsfischerei
1 Nur die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR sind, dürfen 2016 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt ein solcher Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2016 mit.
2 Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
3 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Article 27 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2016/2017
1 Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2016/2017 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2016 unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu fischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2016 die entsprechenden Mitteilungen.
2 Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
3 Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.
4 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem/n vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; b) eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
5 Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.
Article 28 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich fischen
1 Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
2 Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.
3 Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.
4 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (im Folgenden „IUU-Schiffe“) stehen, nicht übertragen werden.
5 Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.
Article 29 Treibende Fischsammelgeräte
Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 550 aktive treibende Fischsammelgeräte (fish aggregating devices, FAD) einsetzen.
Article 30 Haie
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.
2 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben, und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.
3 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Article 31 Pelagische Fischerei
1 Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2016 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78600 BRZ.
2 Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.
3 Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.
Article 32 Grundfischereien
1 Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2016 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.
2 Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.
Article 33 Ringwadenfischerei
1 Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten: a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2016 oder vom 18. November 2016 bis zum 18. Januar 2017 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: amerikanische Pazifikküste, 150° W, 40° N, 40° S; b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2016 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: 96° W, 110° W, 4° N, 3° S.
2 Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2016 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
3 Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.
4 Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Article 34 Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien
1 Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind verboten.
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.
3 Die Schiffsbetreiber a) erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig); b) übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs gesammelten Daten bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, an die Kommission.
Article 35 Verbot der Befischung von Teufelsrochen
Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (zu denen auch Mantarochen und Mobularochen gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, so setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.
Article 36 Verbot der Befischung von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: Geisterkatzenhai (Apristurus manis), Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), Rochen (Rajidae), Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus), andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha, Dornhai (Squalus acanthias).
Article 37 Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun
1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.
2 Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2000 Tonnen im Jahr 2016 nicht überschreiten.
Article 38 Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammelgeräten
1 In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (im Folgenden „FAD“) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2016, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2016, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit a) ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt; b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.
2 Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
3 Absatz 2 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt, b) wenn der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Article 39 Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen
Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.
Article 40 Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten: a) Seidenhaie (Carcharhinus falciformis), b) Weißspitzenhochseehaie (Carcharhinus longimanus)
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Article 41 Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC
1 Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.
2 Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2 bis 4 sowie Artikel 34 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.
Article 42 Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers
Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
Article 43 TACs
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
Article 44 Fanggenehmigungen
Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Article 45 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 44 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Article 46 Verbote
1 Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden: a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId und des ICES-Untergebiets IV; b) die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern: Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata); Zwergsägerochen (Pristis clavata); Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata); Sägefisch (Pristis pristis); Grüner Sägefisch (Pristis zijsron); c) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern; d) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; e) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird; f) Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV; g) Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV und XIV; h) Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern; i) Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern; j) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern; k) die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern: i) Teufelsrochen (Mobula mobular); ii) Mobula rochebrunei; iii) Japanischer Rochen (Mobula japanica); iv) Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni); v) Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee); (vi) Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana); (vii) Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana); (viii) Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);; (ix) Adlerrochen (Mobula hypostoma); l) Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa; m) Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk; n) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; o) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII; p) Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern.
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Article 47 Änderung der Verordnung (EU) 2015/104
Die TAC-Tabelle für Rochen im Gebiet VIId (Unionsgewässer) in Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 erhält folgende Fassung: Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIId (Unionsgewässer) (SRX/07D.) Belgien79Frankreich663Niederlande4Vereinigtes Königreich132Union878TAC878Vorsorgliche TAC
Article 48 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2016. Die mit den Artikeln 25, 26 und 27 und in den Anhängen IE und V eingerichteten Fangmöglichkeiten für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab den darin genannten Daten.
Relations
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