Delegierte Verordnung (EU) 2016/171 der Kommission vom 20. November 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
Text
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Article 3 Großaugenthun und Gelbflossenthun
1 Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Atlantischen Ozean.
2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun- und Gelbflossenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun und Gelbflossenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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