Durchführungsverordnung (EU) 2016/304 der Kommission vom 2. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Heumilch/Haymilk/Latte fieno/Lait de foin/Leche de heno (g. t. S.)]
Text
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Article 1
Die Bezeichnungen „Heumilch“/„Haymilk“/„Latte fieno“/„Lait de foin“/„Leche de heno“ (g. t. S.) werden eingetragen. Mit den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.4. „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Die konsolidierte Produktspezifikation ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
Article 3
Die Bezeichnungen „Heumilch“/„Haymilk“/„Latte fieno“/„Lait de foin“/„Leche de heno“ dürfen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Erzeugnisse verwendet werden, die der Produktspezifikation für „Heumilch“/„Haymilk“/„Latte fieno“/„Lait de foin“/„Leche de heno“ nicht entsprechen. Wenn solche Bezeichnungen für Erzeugnisse verwendet werden, die der Produktspezifikation für „Heumilch“/„Haymilk“/„Latte fieno“/„Lait de foin“/„Leche de heno“ nicht entsprechen, darf die Verwendung nicht in Verbindung mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, der Abkürzung „g. t. S.“ oder dem entsprechenden EU-Logo erfolgen. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums dürfen die Erzeuger von „Heumilch“/„Haymilk“/„Latte fieno“/„Lait de foin“/„Leche de heno“ Erzeugnisse mit diesen Bezeichnungen, die vor Ablauf des Zweijahreszeitraums hergestellt wurden und die der Produktspezifikation gemäß Artikel 2 nicht entsprechen, bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarkten.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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