Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
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Article 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält Übergangsmaßnahmen für die Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten gemäß Artikel 278 des Zollkodex, bis die elektronischen Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind, in Betrieb sind.
2 Die Datenanforderungen, Formate und Codes, die während der Übergangszeiträume gemäß der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anzuwenden sind, sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 2 Anträge und Entscheidungen
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK-Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungstechniken für Anträge und Entscheidungen und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen könnten, die sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auswirken können, verwendet werden.
Article 3 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen
1 Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen verfügbar sind, um die Konsultationen sicherzustellen, die gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stattfinden sollen.
2 Jede Zollbehörde benennt Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch sowohl mit anderen Zollbehörden als auch mit der Kommission zuständig sind, und teilt der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit.
3 Die Kommission stellt die Liste der Kontaktstellen auf ihre Website.
Article 4 Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen
1 Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.
2 In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes: a) Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der ersten Phase des elektronischen Systems i) werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und ii) wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 3 verwendet. b) ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der zweiten Phase des elektronischen Systems i) werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und ii) wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 5 verwendet.
Article 5 Form der Anträge und Bewilligungen
1 Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.
2 In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes: a) Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und b) die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt.
Article 6 Anmeldung der Angaben über den Zollwert
1 Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben über den Zollwert.
2 Die Zollbehörden können erlauben, dass in Bezug auf die Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.
3 Werden die Angaben gemäß Absatz 1 unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt, so ist hierzu das Formular in Anhang 8 zu verwenden.
4 Die Zollbehörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht auf der Grundlage des Artikels 70 des Zollkodex bestimmt werden kann.
5 Die Zollbehörden sehen in folgenden Fällen von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, ab, sofern diese nicht für die korrekte Ermittlung des Zollwerts unerlässlich sind: a) wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; b) wenn der Vorgang, der der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zugrunde liegt, keinen gewerblichen Charakter hat; c) wenn die Vorlage der betreffenden Angaben für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erforderlich ist; d) wenn die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind.
6 Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Zollbehörden von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, absehen.
Article 7 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen
1 Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden.
2 In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes: a) Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Informationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und b) der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail.
3 Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig.
Article 8 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
1 Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenommen hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren.
2 Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, konsultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
3 Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenzbetrags verantwortlich.
Article 9 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.
Article 10 Gestellung der Waren
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex verwendet werden.
Article 11 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex verwendet werden.
Article 12 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren
Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung „C“ (entspricht der Angabe „T2L“) auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.
Article 13 Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
1 Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden.
2 Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.
3 Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
4 Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden.
5 Erstellen die Zollbehörden das Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen.
6 Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung.
Article 14 Mittel zum Datenaustausch
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden: a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; b) Zolllager; c) vorübergehende Verwendung; d) Endverwendung; e) aktive Veredelung.
Article 15 Vordrucke für Zollanmeldungen
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben.
Article 16 Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen
1 Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex unter Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für ein in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genanntes Verfahren die betreffenden Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1 bis B5 verwendet.
2 Wurde einem Beteiligten eine Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex für ein Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung erteilt, so können die Zollbehörden bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der in Absatz 1 genannten Systeme ein Handels- oder Verwaltungspapier als vereinfachte Zollanmeldung akzeptieren, wenn dieses Papier mindestens die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthält und ihm ein Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren beigefügt ist.
Article 17 Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden.
Article 18 Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung
1 Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU arbeiten die an einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Zollbehörden zusammen, um Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex sicherzustellen.
2 Die Zollbehörden können die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Zollbehörden und den Inhabern von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung erlauben.
Article 19 Speicherung von Informationen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unternehmen und Bürger (CIRCABC).
2 Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.
Article 20 Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung
Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwicklung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Article 21 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
1 Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, sofern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird.
2 Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren die Gestellungsmitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird.
Article 22 Vordrucke für Anträge und Bewilligungen in Bezug auf besondere Verfahren
1 Stützt sich ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex nicht auf eine Zollanmeldung und wird er auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt, so ist dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung zu stellen.
2 Beschließen die zur Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 1 befugten Zollbehörden, die Bewilligung zu erteilen, geschieht dies unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12.
Article 23 Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel
1 Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standard-Informationsaustausch verwendet werden.
2 Werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für einen Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet, so sind die in Anhang 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die in Anhang 13 vorgesehenen Informationsblätter nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen.
4 Ist für den in Artikel 1 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fall ein Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der genannten Verordnung erforderlich, so kann jede Methode des standardisierten Informationsaustauschs angewendet werden.
Article 24 Allgemeine Bestimmungen
1 Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr, auf dem Luft- oder auf dem Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 25, 26 und 29 bis 51.
2 Bis zum 1. Mai 2018 gelten für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die ihre für die Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex erforderlichen Systeme noch nicht verbessert haben, die Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleistung verlangt.
Article 25 Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
1 Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: a) bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Eisenbahnunternehmen; b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
2 Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.
Article 26 Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren
1 Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: a) im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft; b) im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft; c) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; d) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und e) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
2 Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.
Article 27 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren
1 Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: a) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen Flughäfen in der Union durchführt; b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung; c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
2 Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.
3 Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen.
Article 28 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren
1 Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: a) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen Häfen in der Union durchführt; b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung; c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
2 Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungshafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.
3 Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen.
Article 29 Vorschriften für Bewilligungen zur Inanspruchnahme der papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren und zur Inanspruchnahme der Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren
1 Eine Bewilligung gemäß den Artikeln 25, 26, 27 und 28 wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt: a) die zuständige Zollbehörde ist der Auffassung, dass sie die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert; b) der Antragsteller führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.
2 Ist der Antragsteller Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.
Article 30 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Article 31 Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
1 Der Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder a) ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja“ ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; oder b) im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Union und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.
2 Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.
Article 32 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
1 Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.
2 Ungeachtet der in Artikel 233 Absätze 1 und 2 des Zollkodex genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.
3 Die Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung von Waren und sind für Folgendes verantwortlich: a) die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden Unionsversandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Mitgliedstaat bereitzuhalten sind; b) die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jeden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des Unionsversandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden, und c) die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.
Article 33 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
1 In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der Abgangszollstelle zu gestellen bzw. vorzulegen.
2 Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an: a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 Absätze 1 und 2 des Zollkodex befördert werden; b) die Kurzbezeichnung „T2“, wenn die Waren im Rahmen des internen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 227 Absatz 1 des Zollkodex befördert werden; oder c) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Die Kurzbezeichnungen „T2“ und „T2F“ werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
3 Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
4 Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 10 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht. Die Aufkleber können durch den Abdruck eines Stempels mit dem in Anhang 10 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.
5 Beginnt der Beförderungsvorgang außerhalb des Zollgebiets der Union und soll er innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Article 34 Ladelisten
1 Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwendet werden.
2 Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, der die Waren enthält.
3 Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Unionsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsversandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen. Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.
4 Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.
5 Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Versandbahnhofs beglaubigt.
Article 35 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Article 36 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
1 Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen: a) die Waren; b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM. Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
2 Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an: Cleared Dédouané Verzollt Sdoganato Vrijgemaakt Toldbehandlet Εκτελωνισμένο Despachado de aduana Desalfandegado Tulliselvitetty Tullklarerat Propuštěno Lõpetatud Nomuitots Išleista Vámkezelve Mgħoddija Odprawiony Ocarinjeno Prepustené Оформено oder Vămuit Ocarinjeno. Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
3 Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates Verbrauchsteuern unterliegen.
4 In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen.
5 Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Article 37 Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass a) eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder b) eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet, darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen. In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Article 38 Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet
In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle. Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Article 39 Internes Versandverfahren
1 Bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und Beförderung der Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens werden die Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof im Zollgebiet der Union bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Union in das interne Unionsversandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Frachtbrief CIM und die Waren bei der Abgangszollstelle vorgelegt bzw. gestellt werden müssen und ohne dass die Aufkleber gemäß Artikel 33 Absatz 4 angebracht bzw. die entsprechenden Angaben aufgedruckt werden müssen. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
2 Werden Unionswaren im Eisenbahnverkehr von einem Ort in einem Mitgliedstaat an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat über eines oder mehrere Gebiete eines Drittlandes befördert, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist, so ist das interne Unionsversandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß.
3 In dem in Absatz 2 genannten Fall wird das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren im Gebiet eines Drittlands ausgesetzt.
Article 40 Externes Versandverfahren
In den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird.
Article 41 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
1 Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.
2 Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.
3 Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat bereit, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.
Article 42 Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens
1 Gilt das Unionsversandverfahren, so stehen die Artikel 25 und 29 bis 45 der Anwendung des in den Artikeln 188, 189 und 190 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 291 bis 312 sowie in Anhang 72-04 Nummer 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Verfahrens nicht entgegen; Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung gelten dennoch.
2 In den in Absatz 1 genannten Fällen ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die MRN der Versandanmeldung einzutragen.
3 Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem Unionsversandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Unternehmen bestätigt das Dokument, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der Unionsversandanmeldung erfolgt.
Article 43 Zugelassener Versender
Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ bzw. „T2F“ tragen.
Article 44 Zugelassener Empfänger
Treffen die Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 315 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.
Article 45 Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist, a) haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen festgelegt haben; und b) hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden.
Article 46 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
1 Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.
2 In der Bewilligung gemäß Artikel 26 sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für Unionsversandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.
3 Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
Article 47 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1 Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken: a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert; d) Flugnummer; e) Datum des Fluges; f) Abgangs- und Bestimmungsflughafen.
2 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest: a) Nummer des Luftfrachtbriefs; b) Anzahl der Packstücke; c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; d) Rohmasse.
3 Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation“, auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.
4 Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
5 Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
6 Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.
Article 48 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
1 Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Luftverkehrsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
2 Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben; a) Nummer des Manifests; b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; d) Flugnummer; und e) Datum des Fluges.
3 Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.
4 Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die zuständige Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die betreffenden Waren.
Article 49 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren
1 Eine Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, verwendet das Warenmanifest als Versandanmeldung in der in der Bewilligung festgelegten Form.
2 In der Bewilligung werden der Abgangs- und der Bestimmungshafen für Unionsversandvorgänge angegeben. Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.
3 Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
Article 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1 Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken: a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert; d) Name des Schiffes; e) Abgangshafen; f) Bestimmungshafen; g) Datum der Beförderung.
2 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest: a) Nummer des Konnossements; b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; d) Rohmasse; e) gegebenenfalls Containernummern.
3 Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
4 Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
5 Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.
Article 51 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden
1 Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungshafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Schifffahrtsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
2 Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben a) Nummer des Manifests; b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; c) Name der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; und d) Datum der Beförderung.
3 Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangshafens selbst übermitteln dürfen.
4 Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die betreffenden Waren.
Article 52 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
1 Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.
2 Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein: a) „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b) „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c) „TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein; d) „C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden; e) „X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.
3 Das Manifest enthält auch die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 47 Absatz 2 genannten Angaben.
4 Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.
5 Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.
6 Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
7 Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
Article 53 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren
1 Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt das im Abgangshafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungshafen.
2 Das Schifffahrtsunternehmen kann für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden. In diesem Fall trägt sie eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein: a) „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b) „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c) „TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Schifffahrtsgesellschaft auf dem entsprechenden Frachtbrief oder sonstigen Handelspapier auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein; d) „C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden; e) „X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.
3 Das Manifest enthält auch die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c bis g und in Artikel 50 Absatz 2 genannten Angaben.
4 Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden im Bestimmungshafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.
5 Die Aufzeichnungen der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.
6 Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
Article 54 Warenausgang
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden.
Article 55 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
„3 Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der Verbesserung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission . Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.
4 Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht. Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341. Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.
5 Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten: a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind; b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten; c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung; d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex; e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr; f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller; g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen; h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle; i) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren; j) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand; k) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand; l) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse; m) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz; n) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.
6 Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen: a) die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung); b) die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung); c) die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich — Union), soweit zutreffend.
7 Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten: a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung; b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung; c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung; e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung; f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung; g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung; h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.
8 Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten: a) Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren: Art der Veredelung oder Verwendung der Waren; technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel; voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens; vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und Ort der Veredelung oder Verwendung. b) Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung: Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341; voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte (‚Ja‘ oder ‚Nein‘ angeben).
„3 Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.
4 Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen.“
„3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben: a) bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges und b) bei Flügen mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr spätestens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.“
„3 Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“
„4 Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung.“
Article 122a Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
1 Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen: a) die Daten der Anträge; b) die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf; c) die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe; d) alle sonstigen relevanten Informationen.
2 Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.
3 Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.
4 Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.
5 Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.“
Article 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gilt Folgendes: a) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung ‚T2Lbis‘ oder ‚T2LFbis‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein. b) Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten in der Union ansässig sind; regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können; keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben. c) Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. d) Ein Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt. e) Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ stehen sollten: auf dem Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist; auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.“
Article 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
1 Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben: a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft; b) Name des Schiffes; c) Verladeort und -datum; d) Entladeort der Waren. Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten: e) eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument; f) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; g) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; h) Rohmasse in Kilogramm; i) gegebenenfalls die Containernummern und j) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: die Kurzbezeichnung ‚C‘ (entspricht ‚T2L‘) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann; die Kurzbezeichnung ‚F‘ (entspricht ‚T2LF‘) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann; die Kurzbezeichnung ‚N‘ für alle anderen Waren.
2 Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.“
Article 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
1 Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.
2 Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben: a) die Zollstelle, die nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ vornimmt; b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; d) in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann; e) dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder i) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder ii) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen: Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes; zuständige Zollstelle; Datum; zugelassener Aussteller; und Bewilligungsnummer. f) Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen: Expedidor autorizado Godkendt afsender Zugelassener Versender Εγκεκριμένος αποστολέας Authorised consignor Expéditeur agréé Speditore autorizzato Toegelaten afzender Expedidor autorizado Hyväksytty lähettäjä Godkänd avsändare Schválený odesílatel Volitatud kaubasaatja Atzītais nosūtītājs Įgaliotas siuntėjas Engedélyezett feladó Awtorizzat li jibgħat Upoważniony nadawca Pooblaščeni pošiljatelj Schválený odosielateľ Одобрен изпращач Expeditor agreat Ovlašteni pošiljatelj.
Article 129b Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
1 Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.
2 Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen: Dispensa de firma Fritaget for underskrift Freistellung von der Unterschriftsleistung Δεν απαιτείται υπογραφή Signature waived Dispense de signature Dispensa dalla firma Van ondertekening vrijgesteld Dispensada a assinatura Vapautettu allekirjoituksesta Befriad från underskrift Podpis se nevyžaduje Allkirjanõudest loobutud Derīgs bez paraksta Leista nepasirašyti Aláírás alól mentesítve Firma mhux meħtieġa Zwolniony ze składania podpisu Opustitev podpisa Oslobodenie od podpisu Освободен от подпис Dispensă de semnătură Oslobođeno potpisa.
Article 129c Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
Article 129d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
1 Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: a) sie sind in der Union niedergelassen, b) sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können; c) sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen; d) sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln; e) sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.
2 Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn a) die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und b) die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.
3 Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.
4 Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag. Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 129c genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
5 Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren: a) Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt; b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an; c) das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird; d) das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.
6 Es sind folgende Mitteilungen zu machen: a) Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit; b) die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.“
Article 56 Zeitpunkte der Verbesserung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme
1 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme verbessert oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.
Article 57
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
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