Durchführungsverordnung (EU) 2016/365 der Kommission vom 11. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Telemea de Ibănești (g.U.))
Text
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Article 1
Die Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ (g.U.) wird eingetragen. Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Der Begriff „Telemea“ darf weiterhin im Gebiet der Union für die Kennzeichnung oder Aufmachung verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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