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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

CELEX
32016R0445
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-14
In force since
2016-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind einige der Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute durch das Unionsrecht eröffnet sind und von der EZB genutzt werden. Sie findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Article 3 Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zum Zweck der Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden Kreditinstitute eine Risikogewichtung von 1250 % auf den jeweils höheren der nachfolgenden Beträge an: a) den Betrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet, und b) den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

Article 4 Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall

Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung wenden die Kreditinstitute für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien die Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen an.

Article 5 Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Hedging-Sätze

Für die in Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Transaktionen setzen die Kreditinstitute die in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Marktbewertungsmethode ein.

Article 6 Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der Nettoposition

1 Kreditinstitute können eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den diesen zugrunde liegenden Instrumenten gemäß Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornehmen, wenn eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Die nationale zuständige Behörde hat vor dem 4. November 2014 ein Verfahren gewählt, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder b) die nationale zuständige Behörde hat vor dem 4. November 2014 eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festgelegt.

2 Die in Absatz 1 genannten Verfahren der nationalen zuständigen Behörden werden weiterhin angewandt, bis die EZB einen eigenen Ansatz gemäß Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verabschiedet.

Article 7 Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Im Falle eines systemweiten Ausfalls im Sinne von Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den die EZB mittels öffentlicher Bekanntmachung bestätigt, gelten bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung der EZB, dass der Schaden behoben ist, die folgenden Bestimmungen: a) Kreditinstitute sind nicht zur Erfüllung der in den Artikeln 378 und 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen verpflichtet, und b) das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, wird nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

Article 8 Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Obergrenze für Großkredite

Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Obergrenze für Großkredite im Sinne von Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 150 Mio. EUR nicht unterschreiten.

Article 9 Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen

1 Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Anleihen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

2 Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

3 Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen eines Kreditinstituts gegenüber den dort genannten Unternehmen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und in Anhang I dieser Verordnung näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, soweit diese Unternehmen der gleichen Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder in einem Drittland geltenden gleichwertigen Standards nach Maßgabe des Anhangs I dieser Verordnung unterliegen.

4 Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und in Anhang II dieser Verordnung näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

5 Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe e bis k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind in vollem Umfang oder im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i bis zum zulässigen Höchstbetrag von der Anwendung der Regelungen in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

6 Die Kreditinstitute bewerten, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im jeweiligen Anhang zur vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Die EZB kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die Kreditinstitute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang der vorliegenden Verordnung bezeichneten Unterlagen auffordern.

7 Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat.

Article 10 Artikel 415 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Meldepflicht

Unbeschadet anderweitiger Meldepflichten melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 415 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der EZB die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Informationen zur Überwachung der Einhaltung nationaler Liquiditätsstandards, soweit diese Informationen nicht bereits nationalen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind.

Article 11 Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 und Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsabflüsse

Bei der Bewertung von Liquiditätsabflüssen infolge außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 420 Absatz 2 und von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bis spezifische Abflussraten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der EZB festgelegt werden, nehmen Kreditinstitute eine Abflussrate von 5 % im Sinne des Artikels 420 Absatz 2 der Verordnung und des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an. Die entsprechenden Abflüsse sind nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission zu melden.

Article 12 Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Aktiva der Stufe 2B

1 Kreditinstitute, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringende Aktiva halten dürfen, können im Einklang mit allen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b einschließlich der Unterabsätze ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Bedingungen Unternehmensschuldverschreibungen als liquide Aktiva der Stufe 2B berücksichtigen.

2 Für die in Absatz 1 genannte Kreditinstitute kann die EZB die in diesem Absatz festgelegte Anforderung in regelmäßigen Abständen überprüfen und Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsätze ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gestatten, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

Article 13 Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

Kreditinstitute multiplizieren den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, mit 3 %, vorausgesetzt, die Kommission hat gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung ihre vorherige Genehmigung erteilt und bestätigt, dass alle in Artikel 24 Absatz 4 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

Article 14 Artikel 467 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Verluste

1 Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nur den anwendbaren Prozentsatz nicht realisierter Verluste im Sinne des Artikels 467 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und einschließlich Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „Zur Veräußerung verfügbar“.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz (a) 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und (b) 80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

3 Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Article 15 Artikel 468 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne

1 Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne im Sinne des Artikels 468 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „Zur Veräußerung verfügbar“ bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz a) 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und b) 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

3 Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Article 16 Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

1 Kreditinstituten ist es erlaubt, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Vorgehensweise Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-gesellschaften nicht von Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringen, sofern die Bedingungen im Sinne des Artikels 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

2 Ab dem 1. Januar 2019 müssen Kreditinstitute Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

3 Dieser Artikel gilt unbeschadet von Entscheidungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Article 17 Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

1 Vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 können Kreditinstitute ihrem harten Kernkapital den Betrag im Sinne von Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, multipliziert mit dem anwendbaren Faktor, hinzurechnen. Dieser beträgt: a) 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, b) 0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, c) 0,2 ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

2 Dieser Artikel gilt unbeschadet früherer Beschlüsse der nationalen zuständigen Behörden oder nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, wenn es den Instituten nach den betreffenden Beschlüssen oder nationalen Vorschriften nicht gestattet ist, den in Absatz 1 genannten Betrag ihrem harten Kernkapital (CET 1) hinzuzurechnen.

Article 18 Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze

1 Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz a) 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, b) 80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, c) 100 % ab dem 1. Januar 2018.

2 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf von der zukünftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche.

3 Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 1 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Article 19 Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, vom harten Kernkapital anwendbare Prozentsätze

1 Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung a) 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, b) 80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, c) 100 % ab dem 1. Januar 2018.

2 Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz a) 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, b) 80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, c) 100 % ab dem 1. Januar 2018.

3 Abweichend von Absatz 2 beträgt der anwendbare Prozentsatz nach Artikel 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn nach nationalem Recht eine zehnjährige Auslauffrist vorgesehen ist, a) 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, b) 60 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, c) 80 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018, d) 100 % ab dem 1. Januar 2019.

4 Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Kreditinstitute, die zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplänen unterliegen.

5 Wird ein Kreditinstitut, das unter den Geltungsumfang von Absatz 4 fällt, noch während der Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne Anpassungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung latenter Steueransprüche von einem anderen Kreditinstitut erworben oder mit diesem fusioniert, so gilt die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme für das erwerbende Kreditinstitut, das aus der Fusion hervorgegangene neue Kreditinstitut bzw. das Kreditinstitut, welches das ursprüngliche Kreditinstitut aufnimmt, in demselben Umfang, in dem sie für das erworbene, fusionierte bzw. aufgenommene Kreditinstitut galt.

6 Die EZB kann 2020 unter Zugrundelegung der beobachteten Entwicklung dieser Kreditinstitute eine Überprüfung der Anwendung der Absätze 4 und 5 vornehmen.

7 Im Fall einer unvorhergesehenen Verstärkung des Effekts der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Abzüge, die die EZB als wesentlich einstuft, wird den Kreditinstituten gestattet, die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.

8 Soweit die Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden, können die Kreditinstitute nationale Rechtsvorschriften anwenden.

9 Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, sofern in den betreffenden Vorschriften höhere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Prozentsätze festgelegt sind.

Article 20 Artikel 479 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

1 Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 gelten Positionen im Sinne von Artikel 479 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden, als konsolidiertes hartes Kernkapital, auf die die nachstehenden Prozentsätze angewandt werden.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz a) 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und b) 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

3 Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften niedrigere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Article 21 Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

1 Gemäß Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird im Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 der Wert des anwendbaren Faktors im Sinne des Artikels 480 Absatz 1 der Verordnung wie folgt festgelegt: a) 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und b) 0,8 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

2 Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 1 genannten Faktoren festgelegt sind.

Article 22 Artikel 481 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

1 Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 sind zwecks Anwendung der nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorgeschriebenen Korrekturposten oder Abzüge, auf die in Artikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Artikel 481 Absatz 1 erfüllt sind, die anwendbaren Prozentsätze wie folgt: a) 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und b) 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

2 Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 behandeln Kreditinstitute den nach Korrekturposten bzw. Abzügen gemäß Absatz 1 verbleibenden Betrag nach nationalem Recht.

3 Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, sofern in den betreffenden Vorschriften strengere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen festgelegt sind.

Article 23 Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

1 Für die Zwecke des Artikels 486 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz a) 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, b) 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, c) 40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018, d) 30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019, e) 20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, f) 10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

2 Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, sofern in den betreffenden Vorschriften niedrigere als die in Absatz 1 genannten Prozentsätze festgelegt sind.

Article 24 Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Die Kategorien von Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen sind, schließen bis zum 31. Dezember 2017 nur die Kategorien von Beteiligungspositionen ein, für die am 31. Dezember 2013 bereits eine Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission eingeräumt war.

Article 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

2 Artikel 4 gilt ab dem 31. Dezember 2016 und Artikel 13 ab dem 1. Januar 2019.

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