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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds

CELEX
32016R0451
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-16
In force since
2016-04-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Anlage der Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) durch den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Sicherheiten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss vorbehalten sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „institutionelle Sektoren“ institutionelle Sektoren im Sinne von Abschnitt 1.28 von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96; 2. „Wirtschaftszweige“ die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Abschnitte; 3. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 4. „Zentralbanken des ESZB“ Zentralbanken des ESZB im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 3 Anlageziele

1 Der Ausschuss verfolgt eine vorsichtige und auf Sicherheit bedachte Anlagestrategie mit dem Ziel, den Wert der im Fonds gehaltenen Mittel zu schützen und den Liquiditätsbedarf des Fonds zu decken. Der Ausschuss berücksichtigt sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit des Fonds als auch die erwarteten Auszahlungen gemäß dem in Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definierten Auftrag des Fonds. Er berücksichtigt ferner alle verfügbaren Informationen sowie geeignete Annahmen und Stressszenarien.

2 Die Anlagestrategie beinhaltet eine Festlegung der Risikobereitschaft, die durch den maximal tolerierbaren Verlust quantifiziert wird, der über einen bestimmten Zeithorizont mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintreten kann.

3 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel werden ungeachtet der Aufteilung des Fonds in nationale Kammern gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusammen als ein einziger Pool von Ressourcen angelegt.

Article 4 Für Anlagen in Frage kommende Vermögenswerte

1 Der Ausschuss legt auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen für liquide Aktiva von Kreditinstituten gemäß Artikel 7 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 7 Buchstaben a und b der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 fest, welche Anforderungen Vermögenswerte erfüllen müssen, um für Anlagezwecke in Frage zu kommen.

2 Der Ausschuss legt die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel ausschließlich in Vermögenswerte an, die die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 15 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

3 Die Anforderungen für Kreditinstitute nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten für den Ausschuss nicht.

4 Bevor der Ausschuss in einen für Anlagezwecke in Frage kommenden Vermögenswert investiert, nimmt er eine geeignete Bewertung vor, bei der er insbesondere seine Liquidität und Bonität und die Vereinbarkeit mit den in Artikel 3 festgelegten Anlagezielen bewertet. Bei der Bestimmung der Umsichtigkeit einer einzelnen Anlageentscheidung sind Wechselwirkungen innerhalb des gesamten Anlageportfolios zu berücksichtigen.

5 Erfüllt ein Vermögenswert nicht mehr die Anforderungen, um für Anlagezwecke in Frage zu kommen, verringert der Ausschuss schrittweise die Risikopositionen des Fonds gegenüber diesem Vermögenswert. Unbeschadet von Artikel 3 ergreift der Ausschuss diese Maßnahme innerhalb eines Zeitrahmens und in einer Weise, die sicherstellen, dass Auswirkungen auf Marktpreise so gering wie möglich gehalten werden.

Article 5 Zusammensetzung des Portfolios

1 Für die Zusammensetzung des Fondsportfolios hält sich der Ausschuss an folgende Vorgaben: a) mindestens 60 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 10 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien; b) mindestens 30 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien; c) höchstens 15 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis e der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 werden Aktiva, die die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, den dem betreffenden Organismus zugrunde liegenden Aktiva gleichgestellt.

Article 6 Branchenspezifische Diversifizierung

1 Die im Fonds gehaltenen Mittel werden ausreichend über mehrere Branchen diversifiziert angelegt.

2 Der Ausschuss begrenzt die Risikopositionen gegenüber einzelnen institutionellen Sektoren und gegenüber einzelnen Wirtschaftszweigen.

3 Der Ausschuss trägt der Tatsache Rechnung, dass Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen die durch die Anwendung von Absatz 2 erreichte tatsächliche Diversifizierung mindern können.

4 Unbeschadet der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 begrenzt der Ausschuss die indirekten Risikopositionen gegenüber Emittenten nach Artikel 7 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Article 7 Geografische Diversifizierung

1 Die Fondsmittel werden geografisch diversifiziert angelegt, wobei die Struktur und die Zusammensetzung jeglicher Ausgaben des Fonds berücksichtigt werden, die in Teil II des Haushalts des Ausschusses nach Maßgabe von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschätzt werden.

2 Die Risikopositionen von gemäß Artikel 4 in Frage kommenden Vermögenswerten gegenüber in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Emittenten, ausgedrückt als Anteil der Gesamtrisikopositionen des Fonds, dürfen das 1,2fache des Anteils der Beiträge nicht übersteigen, die gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten im Voraus erhoben wurden.

3 Die Risikopositionen von gemäß Artikel 4 in Frage kommenden Vermögenswerten gegenüber in einem bestimmten nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Drittland niedergelassenen Emittenten, ausgedrückt als Anteil der Gesamtrisikopositionen des Fonds, werden ausreichend geografisch diversifiziert, wobei Kriterien wie die Größe der Volkswirtschaft, die Tiefe und Liquidität des Finanzmarkts und die weiteren Anlagemöglichkeiten, auch in Bezug auf die Risikodiversifikation, berücksichtigt werden. Diese Risikopositionen übersteigen in keinem Fall die in Absatz 2 bestimmte Höchstgrenze.

Article 8 Diversifizierung nach Emittenten und Emissionen

1 Der Ausschuss legt eine Obergrenze von 30 % für einzelne Emissionen fest, in denen im Fonds gehaltene Mittel angelegt werden dürfen. Diese Obergrenze darf nur in Fällen überschritten werden, in denen aufgrund der Beschaffenheit der Anlage der Erwerb eines Wertpapiers dieser Anlage, unabhängig von seinem Betrag, zu einem Eigentum von 100 % an der entsprechenden Wertpapierkennnummer (ISIN) führt.

2 Der Ausschuss legt eine Obergrenze von 30 % für das Gesamtemissionsvolumen eines beliebigen Emittenten fest, in dem im Fonds gehaltene Mittel angelegt werden dürfen.

Article 9 Zusätzliche Diversifizierungskriterien

1 Unbeschadet von Artikel 3 bemüht sich der Ausschuss, Anlagen über Laufzeiten zu diversifizieren.

2 Bei seinen Diversifizierungsentscheidungen berücksichtigt der Ausschuss die Elemente nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls die Liquidität und weitere Eigenschaften der Sicherheit gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

Article 10 Derivate

1 Der Ausschuss setzt Derivate ausschließlich für Risikomanagementzwecke ein, einschließlich zur Steuerung des Markt- und Liquiditätsrisikos. Der Ausschuss kann Leitlinien verabschieden, um festzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten Derivate in Frage kommen.

2 Der Ausschuss setzt ausschließlich Derivate ein, die über folgende Stellen gecleart werden: a) eine zentrale Gegenpartei, die gemäß Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder gemäß Artikel 25 derselben Verordnung anerkannt ist oder b) eine Zentralbank, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

3 Die Anforderung in Artikel 7 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt nicht für den Einsatz von Derivaten durch den Ausschuss gemäß diesem Artikel.

Article 11 Währung

1 Der Ausschuss sichert Währungsrisiken in Euro oder in Währungen teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ab, um dafür zu sorgen, dass nur ein begrenztes Wechselkursrisiko für den Fonds verbleibt.

2 Sofern zutreffend, berücksichtigt der Ausschuss zur Steuerung des in Absatz 1 genannten Währungsrisikos zwischen den verschiedenen Währungen die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Elemente.

Article 12 Weitere allgemeine Grundsätze

1 Bei allen Anlageentscheidungen berücksichtigt der Ausschuss die möglichen Auswirkungen auf die Bonität des Fonds, um die Befugnisse des Ausschusses im Hinblick auf beide alternative Finanzierungsmöglichkeiten nach Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu wahren und um gemäß Artikel 74 derselben Verordnung auf Finanzierungskonstruktionen zugreifen zu können, um unmittelbar zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

2 Unbeschadet von Artikel 3 führt der Ausschuss alle Anlagetransaktionen in Verbindung mit dem Fonds in einer Weise durch, die sicherstellt, dass Auswirkungen auf Marktpreise, auch in Stressphasen an den Märkten, begrenzt werden.

3 Da eine sofortige Investition oder Desinvestition der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel zu Markteinflüssen führen könnte, kann der Ausschuss vorübergehende Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen und Kriterien für die Anlagestrategie des Fonds tolerieren.

Article 13 Überprüfung der Strategie

Der Ausschuss überprüft die Anlagestrategie jedes Jahr.

Article 14 Verwaltung

1 Der Ausschuss verabschiedet einen Steuerungsrahmen, einschließlich einer Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der erforderlichen Befugnisübertragungen, um eine effektive Umsetzung der Anlagestrategie zu gewährleisten.

2 Der Ausschuss erlässt interne Kontrollstandards, mit denen er überprüft, ob die Umsetzung der Anlagestrategie mit der Anlagestrategie selbst und mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen.

3 Das Präsidium des Ausschusses informiert das Plenum über die Ergebnisse der Umsetzung der Anlagestrategie.

4 Der Ausschuss erlässt die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung notwendigen internen Regeln und Verfahren.

5 Der Ausschuss kann ein dem Plenum unterstelltes Gremium damit beauftragen, den Ausschuss bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

Article 15 Risikomanagement

1 Der Ausschuss hält die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung und des soliden Risikomanagements ein.

2 Der Ausschuss nimmt eine Quantifizierung aller Risiken vor und ergreift geeignete Maßnahmen zur Steuerung und Kontrolle der jeweiligen Risikoarten.

3 Der Ausschuss wendet für jede der Risikoarten mehrere Methoden an, deckt sowohl aktuelle als auch zukunftsorientierte Aspekte ab und verwendet sowohl quantitative als auch qualitative Informationen, um die Überbetonung einer einzelnen Risikobestimmungsmethode zu vermeiden.

4 Der Ausschuss ergänzt die regelmäßigen Risikomessungen durch Stresstests und Szenarioanalysen, um Bereiche mit erhöhtem Risiko zu ermitteln und um die kombinierte Wirkung von Finanzschocks zu bewerten.

Article 16 Auslagerung

1 Das Präsidium des Ausschusses kann über die vollständige oder teilweise Auslagerung bestimmter, dem Ausschuss durch Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übertragener Tätigkeiten entscheiden.

2 Der Ausschuss kann Tätigkeiten nach Absatz 1 nur an eine oder mehrere Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Zentralbanken des ESZB, internationale völkerrechtliche Institutionen oder unionsrechtliche Institutionen auslagern, die über eine ständige Praxis bei der Verwaltung vergleichbarer Anlagen verfügen, unbeschadet der Möglichkeit des Dienstleistungsanbieters, Dienstleistungsverträge mit Dritten abzuschließen.

3 Das Anlagemandat des Ausschusses an den Dienstleistungsanbieter muss mindestens die Dauer, die Laufzeit, die Anforderungen an den Anlagebereich und Benchmarking-Anforderungen präzisieren sowie einen Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung des Dienstleistungsanbieters an den Ausschuss vorgeben.

4 Verträge zwischen dem Ausschuss und einem Dienstleistungsanbieter über Tätigkeiten nach Absatz 1 beinhalten Klauseln, die die Kündigungsrechte des Ausschusses, Auslagerungsketten und die Nichterfüllung seitens des Dienstleistungsanbieters regeln.

5 Das Präsidium des Ausschusses informiert das Plenum über anstehende Auslagerungsentscheidungen.

6 Lagert der Ausschuss Tätigkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so behält er in vollem Umfang die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten.

7 Beschließt der Ausschuss, Tätigkeiten nach Absatz 1 auszulagern, so berücksichtigt er die im Finanzsektor bei Auslagerungen üblichen bewährten Geschäftspraktiken.

8 Lagert der Ausschuss Tätigkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so stellt er zu jeder Zeit sicher, dass a) die Auslagerung nicht zu einer Übertragung seiner Zuständigkeiten führt; b) die Auslagerung weder seine Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 noch seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 derselben Verordnung ausschließt; c) die Auslagerung ihm nicht die Systeme und Kontrollmechanismen entzieht, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt; d) der Dienstleistungsanbieter Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchführt, die denen des Ausschusses gleichwertig sind; e) er das Know-how und die Ressourcen behält, die notwendig sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Eignung des Dienstleistungsanbieters im Hinblick auf seine Organisation und Kapitalausstattung zu beurteilen, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und dass er diese Funktionen fortlaufend überwacht und diese Risiken fortlaufend steuert; f) er direkten Zugriff auf die relevanten Informationen zu den ausgelagerten Tätigkeiten hat; g) der Dienstleistungsanbieter sämtliche den Ausschuss betreffenden vertraulichen Informationen schützt.

Article 17 Übergangsbestimmungen

1 Vor der Annahme seiner ersten Anlagestrategie kann der Ausschuss sämtliche Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 bei einer oder mehreren Zentralbanken eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einlegen.

2 Vor der erstmaligen Berechnung der Anteile nach Artikel 7 Absatz 2 kann der Ausschuss zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 Schätzungen verwenden.

Article 18 Berichterstattung

Der Ausschuss legt der Kommission spätestens am 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor.

Article 19 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Relations

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